Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Boots Service Bross Inhaber Sascha Bross,
Diersburgerstraße 41c, 77948 Friesenheim / Oberschopfheim
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen, Angebote und Verträge von Boots Service Bross (Auftragnehmer) und dem Kunden (Auftraggeber). Im Falle einer Abweichung zwischen den allgemeinen Vertragsbedingungen und den besonderen Bedingungen haben die letzteren den Vorrang.
- Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer, den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmer seiner Wahl zu vergeben, und zwar auf Kosten des Auftraggebers. Für den Fall, dass Mehrkosten durch die Unterbeauftragung entstehen sollten, werden diese vom Auftraggeber an den Auftragnehmer erstattet.Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die von Unterauftragnehmern verursacht werden, so dass die Unterbeauftragung immer im Namen und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers erfolgt.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer in einem gesonderten Dokument zu bevollmächtigen, damit er alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Handlungen in seinem Namen durchführen kann, einschließlich der Befugnis, eine entsprechende Untervollmacht an Unterauftragnehmer unter den im vorigen Abschnitt genannten Bedingungen zu erteilen. Solange und soweit der Auftraggeber die Vollmacht nicht an den Auftragnehmer übergeben hat, ist dieser nicht verpflichtet, den Auftrag auszuführen.
Auftragserteilung
- Angebote, Aufträge, Ergänzungen oder Änderungen der vorstehenden oder ergänzende Vereinbarungen sind für den Auftragnehmer erst verbindlich, wenn sie von diesem schriftlich bestätigt wurden.
- Der Auftragnehmer kann den Vertrag grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers erweitern. Diese Zustimmung kann schriftlich oder mündlich erteilt werden; im Falle einer mündlichen Zustimmung sendet der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung und diese gilt als vom Auftraggeber akzeptiert, wenn er nicht innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Erhalt der Bestätigung schriftlich widerspricht.
- Wird bei der Ausführung des Auftrages festgestellt, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind und die Zustimmung des Auftraggebers kurzfristig nicht eingeholt werden kann, da eine rechtzeitige und zumutbare Kontaktierung des Auftraggebers nicht erreicht werden kann, ist der Auftragnehmer – als Ausnahme zum Vorbesagten – dazu berechtigt, diese Arbeiten ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers auszuführen, wenn und soweit die weiteren Kosten der zusätzlichen Arbeiten das ursprünglich Vereinbarte nicht wesentlich übersteigen oder wenn die Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten im mutmaßlichen Interesse des Vertragspartners liegt, insbesondere wenn sie durch die ursprünglich bestellte Arbeit erkannt wurden oder durch diese bedingt sind. Es wird vermutet, dass die ursprüngliche Vereinbarung dann nicht wesentlich überschritten wird, wenn und soweit die Preiserhöhung 25 % nicht übersteigt.
- Wünscht der Auftraggeber vor Auftragsbestätigung die Festlegung einer verbindlichen Preisangabe ohne Überschreitungsbefugnis, bedarf es vorab eines verbindlichen schriftlichen Kostenvoranschlages, in dem alle Arbeiten und Ersatzteile mit den jeweiligen Stückpreisen im Einzelnen aufzuführen sind. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag gebunden. In diesem Falle darf der Kostenvoranschlag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. Das von der Auftragnehmer erteilte Kostenvoranschlagsangebot ist für diesen nur verbindlich innerhalb von 14 Tagen nach dessen Erteilung.
- Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit schriftlich widerrufen und ist verpflichtet, die bis dahin vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und in seinem Interesse erworbenen Einzelteile zu bezahlen.
Preise und Zahlungsbedingungen
- Der Kunde ist verpflichtet, die bestellten Leistungen und das zur Auftragsausführung verwendete Material gemäß den vereinbarten Bedingungen anzunehmen und vollständig zu bezahlen.
- Es gelten die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preise und Preislisten, die dem Auftraggeber in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zur Verfügung stehen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zeitpunkt der Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, die sich nach dem Gesamtbetrag der zu erbringenden Leistungen und des Materials richtet. In Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Auftrags kann der Auftragnehmer während der gesamten Ausführung sukzessive Abschlagszahlungen verlangen. Wenn der Betrag der Bestellung mehr als 500,00 € beträgt, hat der Kunde im Voraus den Materialwert zu begleichen, mindestens jedoch 50% der gesamten Auftragssumme. Solange und soweit der Kunde die in diesem Abschnitt vorgesehene Anzahlung nicht geleistet hat, ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Bestellung auszuführen. Verlangt der Auftragnehmer sukzessive Abschlagszahlungen, die vom Auftraggeber nicht bezahlt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung auszusetzen.
- Der Restbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer den Betrag der Zahlung vollumfänglich und verlustfrei erhalten hat, ohne dass Kosten im Zusammenhang mit der Zahlung an den Auftragnehmer weitergegeben werden.
- Das Bestehen von Beanstandungen und Unstimmigkeiten entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
- Bei Zahlungsverzug sind die nicht gezahlten Beträge mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, ohne dass der Auftragnehmer zur Zahlung der nicht gezahlten Beträge gesondert aufzufordern hat.
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den verwendeten Materialien bis zur vollständigen Bezahlung der erbrachten Leistungen und der Materialien selbst vor, sofern sie vom Auftragsgegenstand getrennt werden können.
Lieferung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsfristen einzuhalten. Ist keine Frist ausdrücklich vereinbart, so gilt als Frist diejenige, die nach den Umständen des Auftrags und der Arbeitsbelastung des Auftragnehmers angemessen ist.
- Der Auftragnehmer ist nicht zur Einhaltung der Liefer- und/oder Leistungsfrist verpflichtet, wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer vorgeschriebenen/benötigten Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt wurden, sowie in den übrigen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen.
- Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Verzögerungen bei der Einhaltung von Liefer- und/oder Leistungsterminen, die von (etwaig beauftragten) Subunternehmern zu vertreten sind oder bei Lieferverzögerungen der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Komponenten/Ersatzteile entstehen können. In diesen Fällen kann der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist für die Ausführung des Auftrages setzen, nach deren Ablauf, ohne dass sie eingehalten worden ist, der Vertrag gekündigt werden kann; der Auftraggeber ist in diesem Falle obgleich verpflichtet, die vom Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und im Interesse des Auftraggebers erworbenen Materialien zu bezahlen.
- Bei Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs wird die Liefer- und/oder Ausführungsfrist entsprechend angepasst.
- Eine geringfügige Nichteinhaltung der Liefer- und/oder Leistungsfrist durch den Auftragnehmer gilt nicht als Vertragsverletzung, es sei denn, die Parteien haben sich ausdrücklich schriftlich auf eine absolute Fixfrist geeinigt.
- Kann der Auftragnehmer aus Gründen höherer Gewalt die Lieferfrist nicht einhalten, so ist er von jeglicher Schadensersatzpflicht befreit. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Ursachen der höheren Gewalt und der eingetretenen oder voraussichtlichen Verzögerung informieren.
- Die Abnahme erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
- Abnahmeort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftragsgegenstand (d.h. das vom Auftraggeber übergebene Schiff/Boot, den Anhänger und/oder die Ausrüstung) bis zur vollständigen Bezahlung der Leistung und der Ersatzteile zurückzuhalten.
Abnahme
- Der Auftragsgeber muss die Leistung und/oder Lieferung innerhalb einer Woche nach Mitteilung des Auftragnehmers über die Ausführung des Auftrags abnehmen.
- Hat der Auftraggeber binnen dieser Frist nicht ausdrücklich die Abnahme abgelehnt, so gilt sie als erfolgt.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die der Auftraggeber nicht innerhalb von drei (3) Tagen nach Lieferung schriftlich angezeigt hat.
- Kommt der Auftraggeber mit der Rücknahme des Auftragsgegenstandes in Verzug (auch wenn diese Verspätung auf die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Auftragnehmers zurückzuführen ist), so hat er eine Entschädigung in Höhe von 25 € netto je laufender Meter / pro angefangener Monat zu zahlen; der Auftragnehmer kann den Auftragsgegenstand nach seinem Ermessen an einem anderen geeigneten Ort lagern, wobei alle Kosten hierfür vom Auftraggeber zu tragen sind. Drei Monate nach Eintritt des Abnahmeverzugs durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftragsgegenstand zu hinterlegen oder den Besitz hieran aufzugeben; der Auftragnehmer muss dies dem Auftraggeber mindestens eine Woche im Voraus mitteilen; alle daraus erwachsenden Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
Gewährleistung
- Der Auftragnehmer gibt auf sämtliche Teile und Artikel die vom Hersteller gewährte Garantie, beginnend ab Lieferdatum.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebnahme oder Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe sowie chemische, elektrochemische und/oder elektrische Einflüsse hervorgerufen werden, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
- Ferner sind Reparaturen mit Gebrauchtteilen von der Gewährleistung ausgeschlossen, sowie Reparaturen, bei denen nicht alle erforderliche Teile als Neuteile lieferbar sind und Reparaturen, die ausdrücklich unter dem Begriff „preisgünstige Instandsetzungen bzw. Notreparatur“ ausgeführt werden.
- Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beschichtungen im Freien das Oberflächenfinish durch Witterungseinflüsse und/oder andere Einflüsse, die der Auftragnehmer nicht zu verantworten hat, beeinträchtigt werden kann. Diese Veränderungen des Beschichtungsergebnisses sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.
- Eine weitergehende Haftung, insbesondere in Verbindung mit etwaigen Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
Haftung
- Wird der Auftragsgegenstand (insbesondere Schiffe/Boote, Motoren, Anhänger, Waren, Ausrüstungen oder andere Gegenstände, die vom Auftraggeber oder seinem Personal zur Reparatur oder Lagerung geliefert werden) im Besitz des Auftragnehmers beschädigt oder geht er ganz oder teilweise verloren (insbesondere durch Diebstahl, Raub, Feuer, Sturm oder Überschwemmung), haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellter, Arbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, nicht aber für die seiner Unterauftragsnehmer/Subunternehmer.
- Eine Probefahrt gilt als im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt, der alle damit verbundenen Kosten und Risiken trägt.
- Die dem Auftragnehmer zur Reparatur oder Ausrüstung übergebenen Gegenstände werden vom Auftragnehmer für die Auftragszeit nicht gegen Schäden versichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine gültige Kasko- und Haftpflichtversicherung abzuschließen, die insbesondere Lagerung, Kranen, Slippen, Fahren und Transport des Bootes abdeckt.
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Schäden am Auftragsgegenstand zu unterrichten. Umgekehrt ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, den Auftragnehmer über Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer haftet, unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
- Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Höhe der Leistung bzw. der gelieferten (Ersatz-)teile beschränkt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers. Diese Haftung erfolgt vorzugsweise durch Nachbesserung.
Transport
- Jeder Transport des Auftragsgegenstandes erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber muss nachweisen, dass er über eine ausreichende Kaskoversicherung für den Auftragsgegenstand verfügt.
- Der Auftragnehmer haftet bei der Beförderung nur für eigenen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.